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FAQ: die EU-Drohnenverodnung

Seit Januar 2021 gelten neue Regelungen und Gesetze für private und gewerbliche Drohnenbetreiber innerhalb der EU. Aber was hat sich seit der Einführung verändert und was gilt es vor allem zu beachten? In unserem FAQ erfahren Sie alles was Sie jetzt über die neue Verordnung wissen müssen.



1. Was ist die neue EU-Drohnenverordnung?

Die neue EU-Drohnenverordnung gibt erstmals einheitliche Rechtsvorgaben für den Bau und Betrieb von UAS (Unmanned Aircraft System, unbemanntes Luftfahrzeugsystem) in den EU-Mitgliedsstaaten sowie der Schweiz, Norwegen, Island und Lichtenstein vor. Danach können UAS in die drei Risikoklassen Offen, Spezifisch und Zertifiziert unterteilt werden. Außerdem legt sie fest, dass jede Drohne die im Wirkungskreis der EU-Drohnenverordnung legal betrieben wird, eine eindeutige Kennzeichnung, die sogenannte eID tragen muss.



2. Was ist eine e ID?

Die eID ist die elektronische Identifikationsnummer der Drohne. Diese identifiziert jeden Betreiber eines UAS eindeutig in der EU. Um eine eID zu bekommen, muss sich der Betreiber des UAS beim LBA (Luftfahrtbundesamt) registrieren und den Nachweis erbringen, dass es sich bei ihm um eine natürliche (Mensch) oder juristische (Unternehmen) Person handelt, sowie dass er über eine Luftfahrthalter-Haftpflicht-Versicherung verfügt. Die UAS-Betreiberregistrierung ist vergleichbar mit der Zulassung eines Kfz zum Verkehr durch den Halter bei der zuständigen Behörde. Die eID eines UAS ist dann vergleichbar mit dem Kennzeichen eines Kfz und wird nach der Registrierung und Verifizierung der jeweiligen Betreiber-Daten vergeben. Sie setzt sich aus der Kennzeichnung des jeweiligen Registrierungslandes, bspw. DEU für die Bundesrepublik Deutschland, gefolgt von einer 13-stelligen, zufällig erstellten Registrierungsnummer zusammen.



3. Worin unterscheiden sich die drei Kategorien?

Drohnen, die der offenen Kategorie zuzuordnen sind, wird das geringste Risiko im Betrieb unterstellt. Dazu müssen mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt werden:


  • Maximale Flughöhe 120 m über Grund

  • Ständiger Sichtkontakt zum UAS

  • Mindestalter des Fernpiloten 16 Jahre

  • Höchstzulässige Startmasse unter 25 kg

  • Kein Überflug von Menschenansammlungen

  • kein Transport gefährlicher Güter

  • kein Abwurf von Gegenständen

Außerdem werden Drohnen in der offenen Kategorie entsprechend ihres Gewichts und ihrer technischen Eigenschaften in die Klassen C0 bis C4 eingeteilt. Die Einteilung in die entsprechende Klasse hat im Rahmen der CE-Zertifizierung zu erfolgen. Daraus leitet sich ab in welcher Unterkategorie A1 bis A3 der offenen Kategorie ein System betrieben werden darf. Grundsätzlich geht man bei aufsteigender C-Klasse von einem höheren Betriebsrisiko aus. Der Betrieb ist dann nur noch in einer höheren A-Kategorie möglich, womit geringere Einsatzmöglichkeiten einhergehen.


Fällt eine Drohne oder die Umstände des beabsichtigten Betriebs nicht unter eine der Klassen und Kategorien der offenen Kategorie, so muss das System in der Regel in der spezifischen Kategorie betrieben werden. Auch hier gibt es noch einmal eine Unterteilung in effektive Unterkategorien. Diese erfolgt in die sogenannten SAILs (Specific Assurance and Integrity Level, spezifisches Sicherstellungs-und Integritätslevel). Insgesamt gibt es hier sechs Level, welche die Anzahl an Anforderungen abbilden, dass der UAS-Betrieb innerhalb der Grenzen des vorgesehenen Anwendungsszenarios kontrolliert möglich ist. Auf der Grundlage der SAILs werden OSOs (Operational Safety Objectives, betriebliche Sicherheitsziele) definiert. Werden diese vom Betreiber erfüllt, kann für den Betrieb eine Erlaubnis erteilt werden. Die SAILs-Einordnung erfolgt nach „Low Risk“ (SAIL I & II), „Medium Risk“ (SAIL III & IV) und „High Risk“ (SAIL IV & V).


Die zertifizierte Kategorie als höchste Risikogruppe ist für Spezialanwendungen gedacht, z.B. für den Einsatz von:

  • großen und komplexen UAS, die regelmäßig über Menschenansammlungen oder in BVLOS (Beyond Visual Line of Sight, außerhalb direkter visueller Sichtlinie) in hochdichtem Luftraum betrieben werden

  • UAS, die für den Personentransport genutzt werden

  • UAS, die für den Transport gefährlicher Güter genutzt werden, die im Falle eines Flugunfalls ein hohes Risiko für Unbeteiligte darstellen können, wie etwa atomare oder chemische Güter

Da diese Drohnen in Kontakt mit dem regulären Flugverkehr kommen, sind spezielle Zertifizierungsprozesse und Lizenzen erforderlich, sowohl für das UAS als auch für den Piloten/die Crew. Ein Betrieb in der zulassungspflichtigen Kategorie kann erforderlich werden, wenn die Risikobewertung einen Betrieb in der speziellen Kategorie nicht zulässt.



4. Was ist eine Menschenansammlung?

Der Begriff “Menschenansammlung” wird laut der EASA (European Aviation Safety Agency, Europäische Luftfahrtbehörde) nicht durch eine Personenzahl definiert. Entscheidend ist, ob sich die Einzelpersonen innerhalb einer Gruppe so frei bewegen können, dass sie einer außer Kontrolle geratenen Drohne ausweichen können. Nicht der Fall wäre das zum Beispiel bei Sport-, Kultur-, politischen und religiösen Veranstaltungen, Strände und Parks an sonnigen (gut besuchten) Tagen, Geschäftsstraßen während der Öffnungszeiten, Ski-Resorts und Pisten.



5. Welche Genehmigungen brauche ich für den Betrieb einer Drohne?

Systeme, die der offenen Kategorie zuzuordnen sind, dürfen unter Einhaltung der entsprechenden Auflagen (Abstand zu Personen, Infrastruktur, Kompetenznachweis, Fernpilotenzeugnis, etc.) erlaubnisfrei geflogen werden.

Der Betrieb eines UAS in der spezifischen Kategorie ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Dafür hat in der Regel eine Beantragung auf Basis einer sogenannten SORA (Specific Operations Risk Assessment, Risikoanalyseprozess für Einsätze der spezifischen Kategorie), eines STS (Standardszenario, Definition der häufigsten Anwendungsfälle von Drohnen) oder eines PDRAs (Pre Defined Risk Assessment, Vorgefertigtes Betriebsrisiko für ein spezifisches UAS-Betriebsszenario) zu erfolgen.


Das Risikomanagement mittels SORA dient der Identifizierung und Eindämmung von Gefahren für Personen am Boden, anderem Luftverkehr und kritischer Infrastruktur. Mittels angemessener Maßnahmen sollen für das Szenario "Drohneneinsatz außer Kontrolle" die Ursachen des Eintritts im ersten Schritt vermieden werden und bei einem Eintritt die Auswirkungen abgeschwächt werden, sodass ein geregelter Betrieb von unbemannten Fluggeräten sichergestellt werden kann. Als Ergebnis der SORA steht ein Risikowert. Dieser wird von den Behörden geprüft und auf dieser Grundlage die Erlaubnis (evtl. unter Auflagen) erteilt oder abgewiesen.

Für jedes STS sind exakte Mindestsicherheitsstandards und eine genaue Liste von Maßnahmen zur Risikominderung definiert, deren Einhaltung der Betreiber einer Drohne gegenüber der zuständigen Behörde erklären muss. Derzeit gibt es zwei Standardszenarien:

STS 1 für den Betrieb eines UAS auf Sicht in bewohntem Gebiet und STS 2 für den Betrieb eines UAS außerhalb der Sicht in dünn besiedeltem Gebiet. Mögliche Einsatzbereiche wären z.B. Flüge für: Dachdecker, Immobilienmakler über städtischem Gebiet, Ingenieure bei langen Baustellen oder Trassen außerhalb der Sichtweite sowie für die Inspektion von besonders hohen Objekten wie Windräder. Fällt der Betrieb einer Drohne unter eines der Standardszenarien, so meldet man den Betrieb im Rahmen des entsprechenden Szenarios einfach bei den Behörden ein. Teil der Anmeldung sind dabei auch geeignete Nachweise, dass die Bestimmungen erfüllt sind. Dabei muss die eingesetzte Drohne insbesondere auch ein CE-Zertifikat der Klasse C5 oder C6 nachweisen, die extra für die beiden bestehenden Standardszenarien definiert wurden. Nach der behördlichen Bestätigung darf man den Betrieb dann aufnehmen. In der Zukunft sollen noch weitere Standardszenarien definiert werden.


Genauso wie die STS hat das PDRA zum Ziel, den Bewilligungsprozess zu erleichtern, allerdings zielen sie auf die Bewilligung noch komplexerer Drohnenoperationen ab. PDRAs sind „quasi“ bereits erstellte SORAs, die dem Anmelder die Risikoanalyse für häufig in der EU in vergleichbarer Form durchgeführte Drohnenbetriebe ersparen soll. Jedes PDRA definiert dabei individuelle Bestimmungen zur Einreichung von Dokumenten und Nachweisen, die für eine Erlaubnis erforderlich sind. Derzeit gibt es vier PDRAs, wobei weitere folgen sollen.

Für die Freigabe eines Systems in der zertifizierten Kategorie erfolgt eine detaillierte Prüfung aller verbauten Komponenten vergleichbar mit den Auflagen von Flugzeugen in der bemannten Luftfahrt. Dabei wird „quasi“ jedes Bauteil „auf Herz und Nieren“ geprüft, bevor die entsprechende Drohne betrieben werden darf.



6. Welche Zuständigkeitsbereiche gelten für Genehmigungen?

Die notwendige CE-Zertifizierung für die Eingruppierung in der offenen Kategorie oder den Standardszenarien kann durch Konformitätserklärung auf Basis einer harmonisierten Norm in Eigenregie durch den Hersteller oder durch eine notifizierte Stelle (z.B. TÜV) erfolgen. Notifizierte Stellen müssen sich im Vorhinein einer behördlichen Prüfung hinsichtlich ihrer Kompetenzen unterzogen haben. Harmonisierte Normen zur Selbsterklärung von Herstellern gibt es derzeit noch keine. Diese sollen aber in der Zukunft noch veröffentlicht werden.


Betriebserlaubnisse im Rahmen der spezifischen Kategorie werden in der Regel von der Landesluftfahrtbehörde genehmigt, in deren Zuständigkeitsgebiet der beabsichtigte Drohnenbetrieb stattfinden soll. Lediglich Betriebserlaubnisse von Drohnen mit einem maximalen Abfluggewicht über 25kg im Rahmen von PDRAs werden vom LBA genehmigt. Außerdem können Betreiber von Drohnen im Rahmen eines LUC (Light UAS Operator Certificate, Betreiberzeugnis für Leicht-UAS) die Kompetenz erwerben, ihren Betrieb in einem gewissen Rahmen selbst zu genehmigen. Das Zertifikat bedeutet eine dauerhafte Betriebsgenehmigung für die konkreten Einsatz-Szenarien. Damit kann dann auf einzelne Genehmigungen von Flügen zukünftig verzichtet werden. Ein LUC wird dabei nach einem Bonuspunktesystem an Betreiber vergeben, die in bisherigen Genehmigungsverfahren ihre Kompetenzen gegenüber den Behörden nachgewiesen haben und über ein internes Risikomanagement zum Betrieb von Drohnen verfügen, das von den eigenen Betreibern der Drohnen in der Organisation unabhängig agiert.

Das LBA ist darüber hinaus noch für die Erteilung des Kompetenznachweises für Piloten im Rahmen des Betriebs von Drohnen im Rahmen der Kategorien A1 und A3 zuständig.


Die Zertifizierung von Systemen in der zertifizierten Kategorie erfolgt über die EASA.



7. Welche Chancen und Risiken bringt die neue EU-Drohnenverordnung?

Bis jetzt musste für jede Inbetriebnahme einer Drohne eine individuelle Genehmigung oder eine Allgemeinverfügung über die Landesluftfahrtbehörde beantragt werden. Durch die neue EU-Drohnenverordnung können nun alle Drohnen, die unter die Open Kategorie fallen, bei Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen in der entsprechenden Klasse auch ohne eine Genehmigung betrieben werden. Zudem stellt die Neuregelung einen wichtigen Schritt dar bei der Integration von unbemannten Flugsystemen in den bestehenden Luftraum, mit dem Ziel Drohnen in Zukunft noch stärker in zivilen Anwendungen einzusetzen.


Es besteht allerdings auch die Gefahr, dass durch die vielen Vorgaben die Regulierung mit der Zeit immer komplexer wird und irgendwann der genehmigungsrechtliche Aufwand für den Einstieg in den Betrieb von kommerziellen Drohnen, insbesondere in der spezifischen oder in der zertifizierten Kategorie, zu groß wird. Dadurch wird es für kleinere Unternehmen zunehmend schwieriger, sich auf dem Markt zu behaupten. Dies könnte zu einer Einschränkung des Wettbewerbs sowie Überregulierung des Drohnenmarktes und auch einer Polbildung, wie es bei den Flugzeuganbietern Airbus und Boeing in der bemannten Luftfahrt bereits der Fall ist, führen. Innovation benötigt jedoch auch Wettbewerb und um dies zu gewährleisten, muss der Zugang zu Genehmigungen auch für kleinere Unternehmen finanziell gesichert werden.




 

Quellen:

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