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Neue nationale Regeln für UAS

„Die Benutzung des Luftraums durch unbemannte Fluggeräte ist frei, soweit sie nicht durch das Luftverkehrsrecht beschränkt wird.“ Luft-Verkehrsordnung (LuftVO)




Mit dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vorgelegten und vom Bundestag verabschiedeten Gesetz, werden die nationalen Gesetze und Verordnungen für unbemannte Luftfahrzeugsysteme (UAS) an die seit dem 31. Dezember 2020 geltenden EU-Regeln angepasst. Ziel der Neuregelung ist die Förderung von Innovation, sowie der leichtere und vor allem sichere Einsatz von Drohnen, zum Schutz des Menschen, der Natur und der öffentlichen Sicherheit im Allgemeinen.


„Angekündigt und geliefert: Das Drohnen-Gesetz kommt! Damit geben wir der unbemannten Luftfahrt einen echten Schub. Gemeinsam mit den Ländern und den Kollegen im Deutschen Bundestag ist uns ein klares Statement für Innovation gelungen: Wir wollen die Drohnen-Technologie Made in Germany vom Labor in die Luft bringen. Drohnen transportieren Medikamente, Zubehör oder Pakete schnell und effizient über weite Strecken. Sie versorgen ländliche und schwer erreichbare Gebiete. Sie unterstützen Rettungskräfte, den Katastrophenschutz und die Landwirtschaft. Mit unserem Gesetz ermöglichen wir Innovation und neue Geschäftsfelder; gleichzeitig schaffen wir ein hohes Sicherheitsniveau für die Menschen, den Luftraum und die Natur.“ Andreas Scheuer, Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur


Das Gesetz ist zum 18.06.2021 in Kraft getreten und beinhaltet folgende neue Regelungen:


  • Die ehemaligen Betriebsverbote des § 21b der LuftVO wurden nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in den neuen § 21h Absatz 3 und 4 LuftVO überführt und als „geografische Gebiete“ deklariert. Mit den geografischen Gebieten ist nun eine detaillierte Auflistung inklusive der zu beachtenden Regelungen und Auflagen definiert worden, unter deren Einhaltung ein Drohnenflug in bestimmten Gebieten möglich ist.


Zulässig ist nun zum Beispiel der Betrieb in folgenden geografischen Gebieten unter unter den entsprechenden Voraussetzungen: · § 21h (3) Nr. 1: Über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, die keine Flughäfen sind, wenn der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet oder die Zustimmung der Luftaufsichtsstelle, der Flugleitung oder des Betreibers am Flugplatz eingeholt worden ist.

· § 21h (3) Nr. 2: Mit einer Genehmigung der Landesluftfahrtbehörde in der Nähe von Flughäfen für den Betrieb in der „spezifischen“ Kategorie und unter Berücksichtigung eines seitlichen Abstands von 1 km zur Außenbegrenzung des Flughafens sowie zur um je 5 km verlängerten Mittellinie der Start-/Landebahn.


· § 21h (3) Nr. 5: Über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen,

a) wenn der Überflug in der „spezifischen“ Kategorie stattfindet und die besonderen Gefahren bei Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen innerhalb der Risikobewertung (Art. 11 Durchführungsverordnung (EU) 2019/947) berücksichtigt werden,

b) wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat

c) wenn die Höhe des Fluggerätes über Grund stets kleiner ist als der seitliche Abstand zur Infrastruktur und der seitliche Abstand zur Infrastruktur stets größer als 10 Meter ist,

d) wenn im Fall eines Überflugs von Bundeswasserstraßen das Fluggerät mindestens 100 Meter über Grund oder Wasser betrieben wird, eine Querung auf dem kürzesten Weg erfolgt und keine Schiffe und keine Schifffahrtsanlagen, insbesondere Schleusen, Wehre, Schiffshebewerke und Liegestellen, überflogen werden.

· § 21h (3) Nr. 8: Über Freibädern, Badestränden und ähnlichen Einrichtungen außerhalb der Betriebs- oder Badezeiten.

· § 21h (3) Nr. 10: Über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern, wenn der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat.

(Hinweis: Online finden Sie die Gesamtübersicht unter anderem auf der Seite des BMVI)


  • Darüber hinaus haben die Landesluftfahrtbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Möglichkeit weitere Ausnahmegenehmigungen für den Drohnenflug in bestimmten geografischen Gebieten per Allgemeinverfügung zu erteilen. Eine Ausnahme kann zum Beispiel die allgemeine Erlaubnis des Drohneneinsatzes an und über einer spezifischen Bahntrasse (etwa weil diese stillgelegt oder wenig frequentiert ist) sein, auch ohne die Auflagen des § 21h (3) Nr. 5 LuftVO einhalten zu müssen. Diese Allgemeinverfügung wird von der Landesluftfahrtbehörde, unter deren Zuständigkeitsbereich das geografische Gebiet fällt, ausgesprochen und gilt entsprechend für alle Betreiber von Drohnen.

  • Besondere Lufträume können nun erstmals speziell für die unbemannte Luftfahrt ausgewiesen werden.

  • Das LBA (Luftfahrt-Bundesamt) entlastet die Landesluftbehörden künftig als zentraler Ansprechpartner für den EU-Kompetenznachweis und das Fernpilotenzeugnis. Die Erteilung von Betriebserlaubnissen der „spezifischen“ Kategorie verbleibt weiterhin bei den Landesluftbehörden. Diese haben aber die Möglichkeit ihre Kompetenzen per Antrag an das LBA abzutreten. Die Bundesländer Bayern, Sachsen und NRW haben von dieser Regelung bereits Gebrauch gemacht.

  • Für Drohnen der „zertifizierten“ Kategorie, wie z.B. für Flugtaxen, gelten fortan die gleichen Anforderungen an Technik, Personal und Betrieb wie bei der bemannten Luftfahrt.

  • Für Mitglieder von Luftsportverbänden wurden Ausnahmen von den neuen Regeln in der „offenen“ Kategorie geschaffen, aufgrund der bereits heute existierenden Sicherheitskultur im Verbandsrahmen (regelmäßige Schulungen, Aufstiege erfolgen grundsätzlich unter fachlicher Anleitung).


Nach einem positiven Abschluss noch vor der politischen Sommerpause sah es dabei allerdings lange nicht aus, der Weg bis zur finalen Zustimmung der Regierungskoalition zum neuen Luftverkehrsrecht hat sich über einen Zeitraum von fast einem halben Jahr gezogen. Für den ersten Entwurf vom BMVI unter Andreas Scheuer, hagelte es zunächst massive Kritik ob der vielen Verbote und nicht praxistauglichen Genehmigungsverfahren, die den unbemannten Luftverkehr erheblich erschwert anstatt erleichtert hätten. Um das Eingangszitat aus der neuen LuftVO aufzugreifen, wäre der Lufttraum zwar grundsätzlich für unbemannte Fluggeräte „frei“ gewesen, was durch die starken Einschränkungen in der Praxis jedoch wieder aufgehoben worden wäre. Erst nach substantiellen Änderungen im parlamentarischen Prozess konnte eine Zustimmung herbeigeführt werden. Die Überarbeitung des Entwurfes und der damit herbeigeführte Konsens ist vor allem auf die Expertenanhörung im Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestags zurückzuführen, welche unter anderem durch das Engagement von Verbänden (u.a. UAV DACH e.V., Deutscher Modellflieger Verband e.V.) zustande kam. Dabei wurden zahlreiche Mängel für den vom Bundesverkehrsministerium vorgelegten Entwurf benannt. Klar positioniert zu der ersten Ausführung des Gesetzes hat sich unter anderem Dario Manns, CIO & Co-Founder von FairFleet, der als einziger Vertreter aus der kommerziellen Drohnenbranche zu der Anhörung eingeladen war. Sein Urteil fiel damals eindeutig aus:



„Die im Bundestag avisierte Änderung der für Drohnen relevanten Gesetze ist in vorliegender Form innovationsfeindlich und wird ihre wirtschaftliche und technologische Entwicklung in Deutschland hindern, weil stark durch Verbote belasten.“ Dario Manns, CIO & Co-Founder von FairFleet


Weiter resultierte Manns, dass Deutschland als ehemaliger Vorreiter der Drohnenbranche Gefahr laufe den Anschluss in der EU zu verlieren und plädierte dafür „… einen wirtschaftlich förderlichen, sinnvoll strukturierten, organisatorischen Rahmen für den sicheren und effizienten Einsatz gewerblicher Drohnen zu gewährleisten“. Vor allem sei dies von großer Bedeutung vor dem Hintergrund des in den kommenden Jahren stark wachsenden Marktes für die kommerzielle Nutzung von Drohnen.

Nach den letztendlich beschlossenen umfangreichen Änderungen zeigt sich die Branche nun erleichtert, so auch Achim Friedl, Vorstandsvorsitzender UAV DACH e.V.:



„Durch die Intervention des UAV DACH mit Unterstützung anderer Verbände konnte sehr viel für den weltweit aufstrebenden Markt der unbemannten Luftfahrt am UAS-Standort Deutschland erreicht werden.“ Achim Friedl, Vorstandsvorsitzender UAV DACH e.V.


Wie sich die neuen Regelungen in der gewerblichen Nutzungspraxis auswirken werden und wie das Luftfahrt-Bundesamt sowie die Luftfahrtbehörden der Länder die ihnen in der neuen Luftverkehrsordnung zugewiesenen Aufgaben ausfüllen werden, wird sich in der Zukunft erst noch erweisen müssen. Mit dem Thema „U-Space“ steht auch schon das nächste Gesetzgebungsverfahren an, welches für die vor allem kommerzielle Nutzung von Drohnen von großer Bedeutung sein wird.


Dem gesetzten Ziel für den Einsatz von Drohnen (perspektivisch auch Flugtaxis) als reguläre Verkehrsträger, will man aus Sicht der Regierung aber somit schon mal einen Schritt näher gekommen sein.





 

Quellenangaben:


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